Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss (Art. 179 Abs. 1 ZGB).

Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (BGE 143 III 617 E. 3.1 mit Hinweisen).

Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zugrunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Abänderungsgrund bilden (BGE 141 III 376 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Ist die Voraussetzung der wesentlichen und dauerhaften Veränderung erfüllt, setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen. Diese Aktualisierung setzt nicht voraus, dass die Anpassungen dieser übrigen Positionen ebenfalls den Tatbestand der Veränderung der Verhältnisse erfüllen (Urteil 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016 E. 4 mit Hinweisen).  

Speziell liegen die Dinge, wenn sich die Parteien zur Bewältigung einer unsicheren Sachlage vergleichsweise auf den Sachverhalt verständigen, welcher der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen ist (sog. caput controversum). In diesem Fall fehlt es an einer Referenzgrösse, an der die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte, weshalb veränderte Verhältnisse grundsätzlich zu verneinen sind. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, die aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen. Im Bereich des caput controversum besteht auch kein Raum für einen Irrtum; andernfalls würden gerade die Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich - mit dem Ziel einer endgültigen Regelung - geschlossen haben (BGE 142 III 518 E. 2.6). 

Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die Stelle gekündigt wurde, ist nicht vom caput controversum abgedeckt. Damit musste weder er noch die Beschwerdegegnerin rechnen. Zutreffend prüft das Obergericht deshalb, ob der Beschwerdeführer genügende Anstrengungen unternommen hat, um wieder eine Anstellung zu 100 % zu finden. Dabei wendet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens an (Urteil 5A_253/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

Zwar kann die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern zumindest als Indiz dafür gewürdigt werden, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend um eine neue Stelle bemüht (BGE 143 III 617 E. 5.2). Die zivilrechtliche Beurteilung folgt nun aber nicht zwingend der sozialversicherungsrechtlichen. Entsprechend kann der Zivilrichter strenger sein als die für die Ausrichtung von Arbeitslosentaggelder zuständige Behörde. Dies gilt erst recht in einem Abänderungsverfahren und in Fällen, in denen es um die Ansprüche unterhaltsbedürftiger Kinder geht.

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