Einer vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, die Invalidenleistungen erbringt, steht gegenüber der letztlich leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung ein Regressanspruch zu. Dieser ist zu verzinsen. Die Höhe der Verzinsung wurde ausgehend vom BVG-Mindestzinssatz festgesetzt und um einen Zuschlag von 1 Prozent für weitergehende Aufwendungen erhöht.

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