Ob eine Ehe lebensprägend war, ist massgeblich für die Frage, ob ein geschiedener Ehegatte Anspruch auf eine Weiterführung des ehelichen Lebensstandards geltend machen kann. War eine Ehe nicht lebensprägend, ist an den Stand vor der Heirat anzuknüpfen, allenfalls abgefedert durch eine Kompensation des sog. Eheschadens.

Gemäss der neuen Rechtsprechung (5A_907/2018) ist nicht einfach schematisch auf die Anzahl Ehejahre abzustellen, sondern auf das effektive Vorliegen einer Eheprägung. Im Entscheid stellt das Bundesgericht dennoch ausführlich die bisherige Rechtsprechung mit weniger als fünf, fünf bis zehn und mit über zehn Ehejahren dar.

Im vorliegenden Fall hatte die Ehe fünf Jahre gedauert. Vorausgegangen war ein mehrjähriges Konkubinat. Da die kantonale Vorinstand die Lebensprägung nicht abgeklärt hatte, wurde der Fall zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

Newsletter Anmeldung



WhatsApp