E. 3.2.2. "Der Begriff der Obhut hat damit einen inhaltlichen Wandel erfahren und beschränkt sich auf die faktische Obhut ("garde de fait"), d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und laufenden Erziehung."

E. 3.3.2. "Wird die Obhut nicht nur einem Elternteil zugewiesen, sondern wird vielmehr eine alternierende Obhut vorgesehen, ist allerdings kein Besuchsrecht mehr zu regeln. Vielmehr sind die Betreuungsanteile festzulegen. Dies besagt aber nichts bezüglich des Umfangs. Es ist unbestritten, dass eine alternierende Obhut nicht eine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile voraussetzt. Es ist aber nicht mehr der Ausdruck "Besuchsrecht", sondern "Betreuungsanteile" zu verwenden."

E.3.3.3. "Entsprechend ist es mit der Pflicht zur Prüfung des Kindeswohls im Einzelfall nicht vereinbar, wenn für die Begründung eines Urteils einfach pauschal auf grob standardisierte Praxen verwiesen wird."

E. 3.4. Hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften bei in etwa gleichmässiger Aufteilung der Betreuung.

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