Nicht miteinander verheiratete Eltern einer Tochter A, geboren 2014. Die Eltern hatten nie einen gemeinsamen Haushalt geführt. Der Kindesvater ist mit einer anderen Frau verheiratet, die ihm 2016 ein Kind gebar.
Unterhaltsbemessung
Bei der Unterhaltsbemessung sind entscheidend die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung. Letztere ist vorab dann von eigenständiger Bedeutung, wenn überdurchschnittliche finanzielle Ressourcen bei gleichzeitig sparsamer Lebenshaltung vorliegen.
Der gebührende Unterhalt des Kindes ist (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse.
Der Unterhaltsbeitrag kann bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen limitiert werden.
Gleichbehandlung der Kinder
Die Grundsätze zur Bemessung des elterlichen Unterhaltsbeitrages sind in Art. 285 Abs. 1 ZGB geregelt. Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Ungleiche Unterhaltsbeiträge sind somit nicht von vorneherein ausgeschlossen, bedürfen aber einer besonderen Rechtfertigung. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages hängt freilich nicht nur von der Leistungsfähigkeit des in die Unterhaltspflicht genommenen, sondern auch von den finanziellen Umständen des obhuts- bzw. sorgeberechtigten Elternteils ab (zum Ganzen: BGE 137 III 59 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Im Rahmen der zweistufig konkreten Methode ist der gebührende Bedarf aller Kinder nach den gleichen Kriterien zu ermitteln.
Verhältnis von Natural- und Barunterhalt
Art. 276 ZGB sieht vor, dass beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt sorgen. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls ist der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt (BGE 135 III 66 E. 4 mit Hinweis; 114 II 26 E. 5b) im Grundsatz vollständig vom anderen Elternteil zu tragen.
Zu berücksichtigen ist allerdings zusätzlich die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern.
Ein Elternteil gilt als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss. Freilich führt das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen. Daraus folgt, dass auch der hauptbetreuende Elternteil unter Umständen zur Beteiligung am Barunterhalt verpflichtet werden kann.