Trennung 2014, zwei minderjährige Kinder.
Nach der Rechtsprechung bindet ein bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheid sowohl das Bundesgericht selbst als auch die kantonalen Instanzen (BGE 135 III 334).
Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (Urteil 5A_25/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Zu diesen Umständen gehören die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer, aber auch das Verhalten, das zur Herabsetzung der Eigenversorgungskapazität geführt hat.
So kann beispielsweise einem Unterhaltsschuldner, der wegen Vermögensdelikten seine gut bezahlte Stelle verloren und damit die Unmöglichkeit, im bisherigen Rahmen an den Unterhalt seiner Familie beizutragen, durch eigenes Verschulden herbeigeführt hat, ein Vermögensverzehr selbst dann zugemutet werden, wenn die relevanten Kriterien an sich nicht erfüllt sind
Zum Verzehr infrage kommt in erster Linie liquides oder relativ einfach liquidierbares Vermögen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Eigenguts- oder Errungenschaftsvermögen handelt (BGE 138 III 289 E. 11.1.2 mit Hinweis). Steht beides zur Verfügung, ist grundsätzlich zuerst auf die Errungenschaft zu greifen (BGE 134 III 581 E. 3.3 mit Hinweis). Hingegen ist Vermögen, das nur schwer liquidierbar oder in die Familienwohnung investiert ist, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 129 III 7 E. 3.1.2).
Das Kriterium der Funktion des vorhandenen Vermögens zielt hauptsächlich auf jene Fälle, in denen das Vermögen für das Alter geäufnet worden ist. Offensichtlich spricht nichts dagegen, das genau zu diesem Zweck angesparte Vermögen für die Sicherstellung des Unterhalts der Eheleute nach der Pensionierung einzusetzen
Nicht darunter fällt durch Erbanfall erworbenes Vermögen; dieses muss grundsätzlich unberücksichtigt bleiben
Klassischerweise gilt sodann ein Vermögensverzehr als zumutbar, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus ihrem Vermögen finanziert haben
Die weiteren Beurteilungskriterien sind (naturgemäss) voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So hat die Grösse des Vermögens Einfluss einerseits auf die Höhe des zumutbaren Vermögensverzehrs und andererseits auf die Höhe des zu deckenden Unterhalts. Dabei ist klarzustellen, dass es keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards gibt und dieser gegebenenfalls herabgesetzt werden kann.
Besteht eine eigentliche Mankosituation und geht es darum, das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Grundbedarf) zu decken, kann auf das Vermögen gegriffen werden, selbst wenn die Ersparnisse nicht besonders bedeutend. Je nach Höhe des Vermögens kann dieses zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums oder aber des über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden gebührenden Unterhalts bzw. des zuletzt gelebten Standards herangezogen werden.
Zum anderen sind die Grösse des Vermögens und die Höhe des zugemuteten Vermögensverzehrs ins Verhältnis zur (voraussichtlichen) Dauer des letzteren zu setzen. Je kürzer die Dauer des zugemuteten Vermögensverzehrs, desto höher kann der monatlich dem Vermögen zu entnehmende Beitrag sein. Allenfalls darf auch einmalig auf das Vermögen gegriffen werden, namentlich um damit in der Vergangenheit angefallene, aber unbezahlt gebliebene Unterhaltsbeiträge auszugleichen.
Mit Ausnahme jener Fälle, in welchen das Vermögen für das Alter angespart wurde und auf genau dieses Vermögen gegriffen werden soll, um den Unterhalt nach der Pensionierung sicherzustellen, kann es nicht darum gehen, ein bestehendes Vermögen zwecks Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards aufzubrauchen.
Die Rechtsprechung liefert keine allgemeingültigen Vorgaben für die Berechnung der Höhe des (zumutbaren) Vermögensverzehrs. Einzig wenn es um Ehegatten im vorgerückten Alter geht, die sich in einer Mankosituation befinden, hat es das Bundesgericht als zulässig erachtet, zu verlangen, dass - nach dem Vorbild der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - jährlich ein Zehntel des Reinvermögens, das eine Freigrenze übersteigt, verbraucht werde.
Nach dem Gesagten ist das Gericht bei der Frage, ob der Unterhalt ganz oder teilweise aus dem Vermögen zu bestreiten ist, in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen
Durch Erbanfall erworbenes Vermögen ist grundsätzlich nicht für die Sicherstellung des Unterhalts der Berechtigten beizuziehen. Es liegt nicht an der Partei, welche sich auf diesen Grundsatz beruft, nachzuweisen, dass sie im konkreten Fall zur Anwendung kommen muss, sondern an der Gegenpartei bzw. dem Gericht, das Vorliegen eines Ausnahmefalls zu begründen. Für die Beantwortung der Grundsatzfrage, ob durch Erbanfall erworbenes Vermögen anzuzehren ist, spielt die Höhe dieses Vermögens ferner keine Rolle. Erst wenn ein Ausnahmefall bejaht wird, ist die Vermögenshöhe zur Prüfung der Verhältnismässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Vermögensverzehrs heranzuziehen.
Weicht ein Gericht von einer konstanten (bundesgerichtlichen) Rechtsprechung ab, ohne dass hierfür sachlich haltbare Gründe vorliegen, verfällt es in Willkür
Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG kommt als Massstab rechtsprechungsgemäss nur dann zum Tragen, wenn das Vermögen im Hinblick auf die Zeit nach der Pensionierung geäufnet wurde, die Ehegatten im Pensionsalter stehen, sie sich in einer eigentlichen Mankosituation befinden und mit dem Vermögensverzehr das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Grundbedarf) gedeckt werden soll. Der Grund liegt darin, dass derjenige Ehegatte, der sich trotz AHV-Rente in einer Mankosituation befindet, grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, diese aber erst einsetzen sollen, wenn das private Vermögen bis auf einen Freibetrag aufgebraucht ist.
Obiter dictum: Für die Festsetzung des Kindesunterhalts gilt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Danach entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge; der Grundsatz ne ultra petita gilt nicht (Urteil 5A_461/2019 vom 6. März 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).