Das schweizerische Recht kennt keine spezifische Regelung des Bonus. Dieser kann aus Geld, Aktien oder Optionen bestehen.

Bei der Frage der Freiwilligkeit ist in drei Schritten vorzugehen:

  1. Was wurde zwischen den Parteien vereinbart?
  2. Abklären, ob ein Lohnbestandteil nach Art. 322 f. OR oder eine Gratifikation gemäss Art. 322d OR vereinbart wurde.
  3. Wenn es sich um eine Gratifikation handelt, bleibt abzuklären, ob ein Rechtsanspruch darauf vereinbart wurde.

Daraus ergeben sich drei Möglichkeiten:

  1. variabler Lohn
  2. eine Gratifikation mit Rechtsanspruch darauf
  3. eine Gratifikation ohne Rechtsanspruch darauf

Bei sehr hohen Gehältern gelangt dieses System allerdings nicht zur Anwendung (BGer 4A_327/2019).

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