E. 5.8. "Da der Beklagte an der Schlichtungsverhandlung säumig war, hatte die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO so zu verfahren, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre. Indem sie dem Kläger die Klagebewilligung erteilte, handelte sie korrekt."

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