Gemäss Schulstufenmodell wäre die Mutter eines den Kindergarten besuchenden Kindes grundsätzlich verpflichtet gewesen, zu 50 Prozent einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die kantonale Vorinstanz hatte jedoch nicht geprüft, ob das für die Mutter auch tatsächlich möglich war. Das Kind befand sich jeweils von 8.15 Uhr bis 11.45 Uhr und montags von 13.35 Uhr bis 15.05 Uhr im Kindergarten. Es lag - mit den Worten des Bundesgerichts - nicht geradezu auf der Hand, dass die Mutter zu diesen Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 Prozent nachgehen konnte.
Aufgrund der ihm bekannten Ausgangslage und der strengen Untersuchungsmaxime wäre das kantonale Gericht verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die Kindergarten-/Schulzeiten die der Mutter zugemutete Erwerbstätigkeit zulassen, ohne dass diese auf Drittbetreuungsangebote oder einen Mittagstisch angewiesen ist. Wäre es dabei zum Schluss gekommen, dass die Mutter das Kind berufsbedingt über den Mittag nicht betreuen könnte, hätte es die Frage der im Bedarf der Mutter zu berücksichtigenden Fremdbetreuungskosten klären müssen.
Die unterlassene Prüfung des rechtswesentlichen Sachverhalts von Amtes wegen verstiess gegen Bundesrecht. Die Sache war an das Obergericht zurückzuweisen, damit es den Sachverhalt betreffend die Kindergarten-/Schulzeiten und allfällige Fremdbetreuungskosten neu abklären und vervollständigen konnte.